Neues in Sachen Augsburger Kammgarnspinnerei!

Oberlandesgericht München, Urteil des 27. Zivilsenats vom 26.08.2026

Mit Urteil vom 26.08.2026 – 27 U 3495/25 hat der 27. Zivilsenat des OLG München auf Antrag von SCHWAKE Rechtsanwälte die Berufung eines Bauträgergeschäftsführers zurückgewiesen, der von der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Augsburg zuvor persönlich zur erneuten Stellung der Verbraucherbausicherheit des § 650m Abs. 2 BGB verurteilt wurde.

Der Hintergrund: Die Klägerin ist die Erwerberin von Teileigentum an dem durch einen Bauträger zu einem Hotel umzubauenden Kesselhaus der früheren Augsburger Kammgarnspinnerei (AKS). Die Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft hatten den Sicherheitseinbehalt  des § 650m Abs. 2 Satz 3 BGB bei der Klägerin abgerechnet und entgegengenommen, obwohl das Vertragsobjekt „Hotel im Kesselhaus“ noch nicht abnahmereif hergestellt war. Die Klägerin verlor so ihre Sicherheit.

Rund einen Monat später wurde die massive Quecksilberbelastung des Kesselhauses entdeckt. Schlussendlich stellte die Bauträgergesellschaft Insolvenzantrag.

Einer der beiden Geschäftsführer hatte die Abschlagsrechnung, mit dem die Klägerin von der Bauträgergesellschaft zur Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes aufgefordert worden war, nicht selbst mitunterschrieben. Gleichwohl war der Geschäftsführer durchaus in den Prozess rund um die Abrechnung der einzelnen Abschlagszahlungen und auch des Sicherheitseinbehaltes eingebunden gewesen.

Das OLG München stellt klar: Spätestens als der Geschäftsführer positiv erfuhr, dass das Gebäude schwer Quecksilberkontaminiert ist, hätte er die Verbraucherbausicherheit proaktiv an die Klägerin zurückgeben müssen; der Geschäftsführer haftet deswegen für die Rückgabe der Sicherheit mit seinem Privatvermögen.

Mit dieser Entscheidung vom 26.08.2026 entwickelt das Oberlandesgericht München die ebenfalls von SCHWAKE Rechtsanwälte erstrittene Rechtsprechung des OLG Celle vom 25.11.2025 – 3 U 171/24, NJW 2026, 1150 zur privaten Haftung von Bauträgergeschäftsführern bei Verstößen gegen die MaBV weiter.

Das Urteil des OLG München bedeutet: Erfährt ein Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, dass die vorangegangene Abrechnung und Entgegennahme der Verbraucherbausicherheit des § 650m Abs. 2 BGB, an der er selbst mitgewirkt hatte, rechtswidrig war, und wird der Geschäftsführer anschließend fahrlässig nicht aktiv und gibt die Verbraucherbausicherheit nicht an den jeweiligen Erwerber zurück, haftet er für die erneute Stellung der Sicherheit im Falle der Insolvenz der Gesellschaft persönlich.

Über diesen Pilotprozess hinaus konnten SCHWAKE Rechtsanwälte für sämtliche 138 Erwerber zu viel gezahlte Baufortschrittsraten erfolgreich zurück fordern.

1. September 2026