Achtzig weitere Urteile in Sachen Augsburger Kammgarnspinnerei (AKS) – Geschäftsführer haften mit ihren Privatvermögen

Landgericht Augsburg, Urteile der sechsten Zivilkammer vom 02.04.2026
Die Geschäftsführer der insolventen Bauträgergesellschaft, die in den Jahren 2018 bis 2022 das Kesselhaus der früheren Augsburger Kammgarnspinnerei (AKS) im Textilviertel der einstigen Fuggerstadt zu einem Hotel umgebaut haben, müssen erhebliche Teile der geleisteten Kaufpreise an die Erwerber zurückzahlen, und zwar aus ihren Privatvermögen.
Darüber hinaus müssen die Geschäftsführer die verfrüht abgerechnete Verbraucherbausicherheit persönlich neu stellen. Die Sicherheit kann im Anschluss von den Erwerbern verwertet werden.
Dies hat die sechste Zivilkammer des Landgerichtes Augsburg am 02.04.2026 in achtzig ausführlichst begründeten Urteilen unter Mitwirkung von ganzen sechs Berufsrichtern aus mehreren Spruchgruppen der Kammer entschieden. Die Urteile beeindrucken durch ihre methodische Präzision und den Mut der Kammer sich mit guten Gründen gegen die Rechtsprechung des eigenen Obergerichts – des OLG München – vom 23.02.2010 (Az. 9 U 3113/09) zu stellen.
Die sechste Zivilkammer folgte dabei der Rechtsauffassung der SCHWAKE Rechtsanwälte, dass es für die persönliche Haftung gar nicht darauf ankommt, ob die Geschäftsführer von einer möglichen Quecksilberbelastung des Kesselhauses gewusst haben. Vielmehr sei bereits ausreichend, dass die Geschäftsführer fahrlässig Baufortschrittsraten sowie die Verbaucherbausicherheit abgerechnet und für die Bauträgergesellschaft vereinnahmt haben, obwohl der hierfür nötige Baufortschritt noch gar nicht erreicht war. Die Geschäftsführer treffe hinsichtlich der verfrühten Abrechnung indes sogar Vorsatz.
Die sechste Zivilkammer hat sich somit der ebenfalls von SCHWAKE Rechtsanwälte erstrittenen Rechtsprechung des OLG Celle vom 25.11.2025, (Az. 3 U 171/24) angeschlossen, hat jedoch die rechtliche Begründung nochmals erheblich nachgeschärft.
Die Erwerber der Hotelzimmer – unsere Mandanten – sind auf die Rückzahlung der Kaufpreise angewiesen. Denn das Hotel im Kesselhaus ist bekanntermaßen weiterhin quecksilberbelastet und kann daher nicht betrieben werden.
Das Bild zu diesem Beitrag zeigt das Team von SCHWAKE Rechtsanwälte am 02.04.2026 in Augsburg unmittelbar nach der Verkündung der Urteile. Die Prozesse gegen die Bauträgergesellschaft und ihre Geschäftsführer haben unsere Kanzlei mehr als drei Jahre intensivst begleitet und beschäftigt. Die Freude über diesen Teilerfolg für unsere Mandanten war groß. Das Thema AKS ist aber noch nicht ausgestanden.
2. April 2026
