Keine SOKA-Bau Beitragspflicht für Bauträger! SCHWAKE Rechtsanwälte wehren erfolgreich Beitragsansprüche der SOKA-Bau – auch für sogenannte „Zusammenhangstätigkeiten“ – eines Bauträgers ab.

SCHWAKE Rechtsanwälte Yanik Krumrey und Katharina Merz

Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.07.2024; Aktenzeichen 3 Ca 217/23

Die SOKA-BAU ist die Dachmarke, unter der die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) repräsentiert werden.

Obwohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Verfahren Az.: 10 AZR 190/20 bereits eine Beitragspflicht für Bauträgerbetriebe abgelehnt hat, wurden für die als Bauträger tätige Mandantin von SCHWAKE Rechtsanwälte Beitragskonten eröffnet und Beiträge angefordert.

Auch ein Bauträgerbetrieb soll, so die Bevollmächtigten der SOKA-Bau, innerhalb selbständiger Betriebsabteilungen sogenannte baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten ausführen, weshalb für Arbeitnehmer, welche diese Tätigkeiten im Betrieb ausführen, eine Beitragspflicht bestehen soll.
Qualitätsmanagement, Planung, Beratung und Kundenbetreuung sollten nach Auffassung der SOKA-BAU die Beitragspflicht auslösen.

Die auf Basis dieser Rechtsauffassung erhobene Zahlungsklage wurde, der Rechtsauffassung von SCHWAKE Rechtsanwälte folgend, umfassend abgewiesen. Antragsgemäß wurden sämtliche Kosten des Verfahrens der SOKA-BAU auferlegt und eine Berufung nicht gesondert zugelassen.

25. Juli 2024