SCHWAKE Mandant setzt Verzugsschaden wegen coronabedingter Bauzeitverzögerung durch
Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 25.11.2022, Az.: 11 U 185/22
Ein Unternehmer kann von seinem Nachfolgeunternehmer den Schadensersatz verlangen, der ihm, infolge coronabedingter Bauzeitverzögerung dadurch entsteht, dass ein Erwerber einer zu sanierenden Eigentumswohnung wegen entgangener Miete einen Restkaufpreis einbehält. Selbst wenn kein maßgeblicher Fertigstellungstermin im Bauträgerkaufvertrag verbindlich vereinbart ist, ist nach den Grundsätzen des neuen Verbraucherbaurechts (§ 650 o BGB) der Vertrag so auszulegen, dass ein Fertigstellungstermin nach dem Zeitrahmen eines üblichen Bauvorhabens fertig zu stellen ist. Hieran hat sich auch der Nachfolgeunternehmer des Bauträgers zu orientieren.
25. November 2022